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Prüfungsausschuss

Für die Masterstudiengänge Implantology and Dental Surgery

Ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden./A Member of the student group.


Für die Masterstudiengänge Restorative and Aesthetic Dentistry

Ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden./A Member of the student group.


Für den Masterstudiengang Periodontology

Ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden./A Member of the student group.


Für den Masterstudiengang Advanced General Dental Practice

Ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden./A Member of the student group.


Für den Masterstudiengang Specialized Orthodontics

Ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden./A Member of the student group.


Auszug aus der Prüfungsordnung

§ 6 Prüfungsausschuss

  1. Für die Organisation der Prüfungen und die Erfüllung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben beruft die Dekanin oder der Dekan der medizinischen Fakultät auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirats und nach Votum des Fakultätsrats Prüfungsausschüsse für:
    1. die Masterstudiengänge IDS060 und IDS120,
    2. die Masterstudiengänge RAD060 und RAD120,
    3. die Masterstudiengänge P060 und P120,
    4. den Masterstudiengang AGDP120 und
    5. den Masterstudiengang SPO060.
  2. Den Prüfungsausschüssen gehören jeweils an: drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und die Wissenschaftliche Direktorin oder der Wissenschaftliche Direktor des IMC. Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen im Prüfungsausschuss die Mehrheit haben.
     
  3. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 3 Jahre; diejenige des studentischen Mitglieds beträgt 1 Jahr. Die Wiederberufung ist zulässig. Die einzelnen Prüfungsausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben. Die einzelnen Prüfungsausschüsse können die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle (insbesondere Festlegung von Prüfungsterminen, Bestellung der Prüfenden und Beisitzenden, Anerkennungsverfahren, Nachteilsausgleich und Prüfungsbedingungen für Studierende in besondere Situationen, Einsicht in Prüfungsakten) auf die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden übertragen oder im Umlaufverfahren (in Papierform mit Unterschrift und Datum oder per E-Mail in elektronischer Form) durchführen; dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens ist unzulässig, wenn ein Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses im Einzelfall dem Verfahren widerspricht.
     
  4. Die einzelnen Prüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind und die stimmberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Stimmenmehrheit haben. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz stattfinden, sofern gewährleistet ist, dass jedes Ausschussmitglied trotz räumlicher Trennung gleichzeitig alles mithören und erwidern kann. Der einzelne Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme.
     
  5. Das studentische Mitglied wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern sowie Beisitzerinnen und Beisitzern nicht mit.
     
  6. Die einzelnen Prüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Sie sind für die jeweiligen Studiengänge insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Sie berichten regelmäßig der Fakultät und dem Wissenschaftlichen Beirat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch das IMC offen zu legen. Die Prüfungsausschüsse geben Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplans, der Prüfungsordnung und der Modulbeschreibungen.
     
  7. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
     
  8. Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse unterliegen der Verschwiegenheit. Sie sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
     


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